c) des Beigeladenen 1: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Beschluss des Regierungsrates RRB-2019-XX vom 13. August 2019 sei bezüglich Dispositiv-Ziffer C.2 (Feststellen der Nichtigkeit) zu bestätigen. d) der Beigeladenen 3: Die Beschwerde sei zu schützen.