Seite 2 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der Beschluss des Regierungsrates RRB-2019-XX vom 13. August 2019 sei bezüglich Dispositiv-Ziffern C./2. und C./5 aufzuheben und von einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten sei abzusehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen.