0002 und 0003 in die Planungszone thematisiert. Damit hätte von Amtes wegen jegliche Mitwirkung von C. ______ im Einspracheverfahren vermieden werden müssen. Wie die Vorvorinstanz zutreffend festhält, gilt dies jedoch nicht für Vize-Gemeindepräsident G. ______ , da sich sein erworbenes Grundstück Nr. 0005 in einer Nichtbauzone befindet, welches somit nicht Bestandteil der strittigen Planungszone bilden kann.