__ diesem Verwaltungsrat als Vertreter jener Gemeinde an, welche die umstrittene Planungszone erlassen hat. In der Einsprache vom 30. Mai 2018 (act. 11/9/2.2) liess der Beschwerdeführer in Ziff. 8 konkret beanstanden, dass die Parzellen Nrn. 0002 und 0003 der D. ______ nicht in die Planungszone aufgenommen worden seien. Damit war offensichtlich, dass sich der Gemeinderat im Einspracheentscheid mit dieser Frage beschäftigen musste, auch wenn die D. ______ nicht direkt verfahrensbeteiligt ist. In E. 4 des Einspracheentscheids (act. 11/1.1) wird denn auch der fehlende Einbezug der Parzellen Nrn. 0002 und 0003 in die Planungszone thematisiert.