In der Folge habe Gemeinderat G. ______ das Grundstück Nr. 0005 angrenzend an die Parzellen Nrn. 0001, 0002, 0003 und 0004 im Gebiet, welches der Gemeinderat F. ______ für bauliche Weiterentwicklung vorgesehen und deshalb nicht mit einer Planungszone belegt habe, gekauft. Weil C. ______ als Mitglied des Verwaltungsrats einer privaten Immobiliengesellschaft beim Einspracheentscheid mitgewirkt habe, habe auch ein privates Interesse von ihm bestanden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der D. ______ um ein öffentliches oder gemischtwirtschaftliches Unternehmen handle. Damit vertrete C. ______ keine öffentlichen Interessen.