Seite 18 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Einwohnergemeinde A. wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass der Teilzonenplan D, Parzelle Nr. 0001, sowie die zugrunde liegenden Beschlüsse des Gemeinderats A. vom 16. Juni 2015 und des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 4. Januar 2016 nichtig sind. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.-- werden auf die Staatskasse genommen.