Bei der Entschädigungspflicht ist zu beachten, dass nicht die von der Vorinstanz festgestellten Mängel beim Erlass sondern die Bundesrechtswidrigkeit von Art. 52 Abs. 2 aBauG die Nichtigkeit des Teilzonenplans D, Parzelle Nr. 0001 zur Folge hat, was nicht in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liegt. Sodann ist diesbezüglich auch die Dauer des vorinstanzlichen Rekursverfahrens zu berücksichtigen (vgl. dazu Ziff. 6 des Urteils vom 27. August 2020 im parallel laufenden Verfahren O4V 19 37). Diese Umstände rechtfertigen es, die Entschädigung nicht der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, sondern diese aus Billigkeitsgründen auf die Staatskasse zu nehmen.