in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.00 rechtfertigt. Vorliegend ist die Entschädigung innerhalb des für die erste Fallgruppe – mit einfachen Rechtsfragen und unterdurchschnittlichem Aufwand – geltenden Rahmens von bis zu Fr. 4‘000.-- festzulegen. In Anbetracht der Umstände erscheint den vorliegenden Verhältnissen eine Entschädigung von Fr. 5000.-- für beide Verfahren zusammen als angemessen, plus 4% Barauslagen und 7.7% für die MwSt. (total Fr. 5600.40). Dies führt zu einem Honoraranspruch des Beigeladenen 1 von Fr. 2‘800.20 für dieses Beschwerdeverfahren.