4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) wird eine reduzierte Entscheidgebühr für die beiden Verfahren auf insgesamt Fr. 4‘000.-- und damit auf je Fr. 2‘000.-- festgesetzt. Diese ist gemäss Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Staatskasse zu nehmen.