5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Teilzonenplan D, Parzelle Nr. 0001 und die diesem zugrunde liegenden Beschlüsse des Gemeinderats vom 16. Juni 2015 und des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 4. Januar 2016 nichtig sind, was im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde führt.