Damit ist nicht davon auszugehen, dass von diesem Urteil eine erhebliche Anzahl weiterer unüberbauter Bauparzellen betroffen wären, welche ohne öffentliche Auflage ein- oder umgezont wurden. Vor diesem Hintergrund sind die Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes des Beigeladenen 3 und der Rechtssicherheit nicht stärker zu gewichten, womit im vorliegenden Fall mangels öffentlicher Auflage die Nichtigkeit des Teilzonenplans D, Parzelle Nr. 0001, festzustellen ist.