Seite 16 das Verfahren im Sinne des Bundesrechts im kantonalen Recht neu zu ordnen. Die Vorinstanz hat im Übrigen ausgeführt, dass die Praxis schon unter altem Recht dazu tendiert habe, auch bei geringfügigen Änderungen an Nutzungsplänen eine öffentliche Auflage durchzuführen (vgl. dazu auch den Bericht und Antrag des Regierungsrates von Appenzell Ausserrhoden zur Teilrevision des Baugesetzes, [RPG-Revision 2012], S. 24 f.).