10.32) in das seit dem 13. Juli 2016 hängige Rekursverfahren einbezogen wurde. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beigeladene 3 aufgrund des Einspracheverfahrens gegen sein Bauprojekt Kenntnis über den vorinstanzlichen Rekurs gehabt hat (vgl. den Baugesuchs- und Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 im parallelen Verfahren O4V 19 37, sowie die Stellungnahme von RA CC. im Baubewilligungsverfahren vom 4. September 2017, act. 10.53/2). Zudem ist die Parzelle Nr. 0002, welche vom Ausnützungstransfer profitieren würde, noch unüberbaut und es liegt diesbezüglich noch keine rechtskräftige Baubewilligung vor.