Aufgrund der geltenden Rechtsprechung und herrschenden Lehre ist der Teilzonenplan D, Parzelle Nr. 0001, deshalb als nichtig zu betrachten. Der vorliegende Fall zeigt zudem auf, dass zumindest der Beigeladene 1 mangels öffentlicher Auflage einen Rechtsnachteil erlitten hat, da die Vorinstanz aufgrund der verspäteten Eingabe nicht auf dessen Rekurs eingetreten ist, obwohl er gemäss Art. 111 Abs. 1 BauG zum Kreis der Legitimierten zählen würde. Dem stehen die Interessen des Beigeladenen 3 gegenüber, welcher aktenkundig erst am 16. Februar 2018 (act. 10.32) in das seit dem 13. Juli 2016 hängige Rekursverfahren einbezogen wurde.