4.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Teilzonenplan D, Parzelle Nr. 0001, nicht im Sinne von Art. 33 Abs. 1 RPG öffentlich aufgelegt wurde. Im Weiteren ist dabei auch die vorgeschriebene Mitwirkung und Information der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG, Art. 6 BauG und Art. 4 BauR unterblieben. Der blosse Hinweis auf die bereits erfolgte Genehmigung im kantonalen Amtsblatt (act. 10.12.2) vermochte diesen Anforderungen nicht zu genügen. Aufgrund der geltenden Rechtsprechung und herrschenden Lehre ist der Teilzonenplan D, Parzelle Nr. 0001, deshalb als nichtig zu betrachten.