2016, S. 241). Ausschlaggebend ist dabei unter anderem, ob eine Partei im konkreten Einzelfall durch die fehlerhafte - allenfalls nichtige – Verfügung tatsächlich benachteiligt worden ist (W IEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd I., 2012, Rz. 2634).