Dies ist ein unmittelbarer Ausfluss des Prinzips der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, welches in Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 100) verankert ist (Bernhard Waldmann in: Waldmann/Belser/ Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zu Bundesverfassung, 2015, N. 23 zu Art. 49 BV). Die Nichtigkeit einer Verfügung darf jedoch die Rechtsicherheit nicht ernsthaft gefährden. Im Einzelfall ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtsicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 241).