4.1 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung vom 11. November 2019 (act. 9) im Sinne einer nachträglichen Begründung fest, dass die Praxis schon unter altem Recht dazu tendiert habe, auch bei geringfügigen Änderungen an Nutzungsplänen eine öffentliche Auflage durchzuführen, wie dies bundesrechtlich vorgeschrieben sei. Nur so hätten die Gemeinden sicherstellen können, dass sämtliche nach Art. 111 BauG zur Einsprache gegen den Plan Legitimierten hätten ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen können. Werde ein Nutzungsplan überhaupt nicht öffentlich bekannt gemacht, führe dies zu Nichtigkeit der Planfestsetzung.