6 Abs. 1 und 2 BauG. Nach Art. 6 Abs. 3 BauG regeln die Gemeinden Information und Mitwirkung bei der kommunalen Nutzungs- und Richtplanung in ihren Reglementen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 des kommunalen Baureglements (BauR) kann zu den Planungsarbeiten jedermann Vorschläge und Anregungen einreichen. Der Gemeinderat nimmt dazu spätestens vor der öffentlichen Auflage einzeln und gesamthaft Stellung.