Zum Zeitpunkt der Überweisung an den Beigeladenen 2 am 7. Dezember 2015 (act. 2.5) waren alle notwendigen Planunterlagen zuhanden der Genehmigungsbehörde vorhanden. 3.8 Insgesamt fehlt es den festgestellten Verfahrensmängeln damit an der erforderlichen Schwere, damit diese im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nichtigkeit des Genehmigungsentscheids führen könnten. Im Weiteren waren die Mängel auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, zumal dem vom Erlassdatum abweichenden vom externen Planungsbüro gesetztem Plandatum keine rechtliche Relevanz zukommt. Damit steht fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Nichtigkeit des Genehmigungsentscheids vom 4. Ja-