Nr. 0003 ergänzt. Der Planungsbericht enthält damit keine Änderungen oder neue entscheidrelevante Tatsachen, welche zwingend eine zweite Beschlussfassung des Gemeinderats über die Zonenplanänderung erfordert hätten. Was den Vorprüfungsbericht vom 19. August 2015 (act. 20) anbelangt, gilt es festzuhalten, dass aufgrund des Gesetzeswortlauts von Art. 45 BauG und Art. 52 aBauG bei Teilzonenplänen, welche im geringfügigen Verfahren ohne öffentliche Auflage erlassen wurden, eine Vorprüfung nicht zwingend vorgeschrieben war. Insbesondere war nicht definiert, welche Behörde für Vorprüfungen im geringfügigen Verfahren zuständig war (vgl. dagegen Art.