52 Abs. 2 aBauG zu qualifizieren. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass auf dem Genehmigungsexemplar vom 2. November 2015 die am 16. Juni 2015 beschlossene Zonenplanänderung beurkundet ist, zumal unbestrittenermassen an keinem anderen Datum eine Beschlussfassung über den Teilzonenplan D erfolgte und vom Gemeinderat offenkundig nicht das vom externen Planungsbüro gesetzte Plandatum vom 2. November 2015 sondern der Beschluss vom 16. Juni 2015 beurkundet wurde.