Dies gilt ebenfalls für das aufgezeigte Verfahren auf S. 5 des Planungsberichts (act. 10.13.3/2), was eher auf ein Missverständnis zwischen dem beauftragten Planungsbüro und dem Gemeinderat hindeutet. Dadurch wurde der Beschluss vom 16. Juni 2016 nicht nachträglich inexistent bzw. zum „Nichtbeschluss“. Dass der Gemeinderat selbst immer davon ausging, den Teilzonenplan am 16. Juni 2015 rechtskonform nach Art. 52 Abs. 2 aBauG erlassen zu haben, ergibt sich im Übrigen aus dem Überweisungsschreiben vom 7. Dezember 2015 an das Departement Bau und Volkswirtschaft (act. 2.5) und den Stellungnahmen im vorinstanzlichen Verfahren vom 13. September 2016 (act.