Planungsbericht auszuarbeiten. Gemäss Art. 52 Abs. 2 BauG ist jedoch nicht der Gemeinderat sondern das Departement Bau und Volkswirtschaft für Genehmigungen von Zonenplanänderungen im geringfügigen Verfahren zuständig. Aus dem Beschlussdispositiv vom 16. Juni 2015 ergeben sich daher keine Anhaltspunkte, dass der Gemeinderat beabsichtigt hat, nach Vorliegen der Genehmigungsexemplare nachträglich noch einmal separat über die Teilzonenplanänderung zu entscheiden.