Dies erschiene nicht als nachvollziehbar, wenn der Gemeinderat am 16. Juni 2015 über die vom Beschwerdeführer beantragte Zonenplanänderung noch keinen definitiven Beschluss gefasst hätte und lediglich beschlossen hätte, dafür das geringfügige Verfahren durchzuführen. Auch die Aufforderung an den gesuchstellenden Beigeladenen 3 in Ziff. 3 des Beschlusses betreffend das Einholen der Unterschriften deutet darauf hin, dass der Teilzonenplan D, Parzelle Nr. 0001 bereits beschlossene Sache war. In Ziff. 2 des Beschlusses ist diesbezüglich kein Widerspruch erkennbar, wurde doch das Planungsbüro E. damit beauftragt, den für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Teilzonenplan und den