Zudem wurde in Ziff. 4 des Beschlusses vom 16. Juni 2016 bereits entschieden, dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer die Kosten des Umzonungsverfahrens aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 90 Abs. 3 BauG, wonach die Kosten der Sondernutzungspläne und Teilzonenpläne zulasten jener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gehen, denen dadurch Vorteile erwachsen). Dies erschiene nicht als nachvollziehbar, wenn der Gemeinderat am 16. Juni 2015 über die vom Beschwerdeführer beantragte Zonenplanänderung noch keinen definitiven Beschluss gefasst hätte und lediglich beschlossen hätte, dafür das geringfügige Verfahren durchzuführen.