Gegen einen Beschluss im Sinne von 52 Abs. 2 aBauG spricht auch, dass sowohl die Planungskommission A. gemäss Protokollauszug vom 29. Oktober 2015 (act. 10.58.2) als auch das beauftragte Planungsbüro gemäss S. 5 des Planungsberichts (act. 21.13.3/2) davon ausgingen, dass der Gemeinderat nochmals separat über eine Beschlussfassung zum Erlass des Teilzonenplans D beraten werde. Diese Umstände könnten darauf hindeuten, dass der Beschluss vom 16. Seite 11 Juni 2015 nicht als Erlass einer Teilzonenplanänderung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 aBauG zu qualifizieren ist.