Dagegen spricht zum einen der Wortlaut des Beschlusses, wonach an der Sitzung vom 16. Juni 2015 dem Gesuch des Beschwerdeführers um Umzonung im geringfügigen Verfahren entsprochen und das Planungsbüro am 16. Juni 2015 erst damit beauftragt wurde, den Teilzonenplan und den Planungsbericht auszuarbeiten. Einem am 16. Juni 2015 erfolgten Erlass des Teilzonenplans steht im Weiteren entgegen, dass auf dem Genehmigungsexemplar das Plandatum 2. November 2015 vermerkt ist. Gegen einen Beschluss im Sinne von 52 Abs. 2 aBauG spricht auch, dass sowohl die Planungskommission A. gemäss Protokollauszug vom 29. Oktober 2015 (act.