Darauf beschloss der Gemeinderat A.: 1. Dem Gesuch um Umzonung im geringfügigen Verfahren wird entsprochen. 2. Das Planungsbüro E. wird beauftragt, den für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Teilzonenplan und den Planungsbericht auszuarbeiten 3. Die für das vereinfachte Verfahren erforderlichen Unterschriften sind vom gesuchstellenden Grundeigentümer einzuholen. 4. Die Kosten für dieses Verfahren sind vom Gesuchsteller zu übernehmen. 3.5 Umstritten ist, ob dieser Beschluss als rechtskonformer Erlass einer geringfügigen Teilzonenplanänderung im Sinn von Art. 52 Abs. 2 aBauG qualifiziert werden kann oder nicht.