Seite 9 Aus dem Protokollauszug (act. 10.13.3/1) geht hervor, dass dem Gemeinderat A. an der Sitzung vom 16. Juni 2015 das Umzonungsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. April 2014 (act. 10.13.3/1) vorlag. Demzufolge werde die Liegenschaft auf der Parzelle Nr. 0001 seit 1972 als Wohnhaus genutzt und eine erneute Nutzung als spezifisches Objekt in einer Kurzone sei unwahrscheinlich. Seit geraumer Zeit beschäftige sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Baulandverflüssigung mit diversen Überbauungsstudien. Der zweckdienlichste Ansatz wäre, die Parzelle Nr. 0001 mit einer Fläche von 1435 m2 von der Kur-