Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen werden durch den Gemeinderat erlassen. Sie unterstehen weder dem fakultativen noch dem obligatorischen Referendum und bedürfen der Genehmigung des Departements Bau und Volkswirtschaft. 3 Änderungen an Nutzungsplänen gelten als geringfügig, wenn a) damit keine öffentlichen Interessen verletzt werden, b) damit keine Änderung des dem Nutzungsplan zugrunde liegenden Konzepts einhergeht und c) bei Zonenplänen davon eine kleine Fläche betroffen ist (in der Regel höchstens 3000 m²). Art. 45 BauG Vorprüfung