3.4 Im Folgenden gilt es zu prüfen, wie der Beschluss des Gemeinderats vom 16. Juni 2015 zu qualifizieren ist. Die massgebenden Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS 721.1), welche zum Zeitpunkt des als nichtig festgestellten Genehmigungsentscheids vom 4. Januar 2016 (act. 11.1.2/4) in Kraft waren, lauteten bzw. lauten wie folgt: Art. 52 aBauG Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen