47 RPV dafür sorgen, dass der Gemeinderat Klarheit darüber gewinne, ob und wie die Ziele und Grundsätze der Raumplanung berücksichtigt und den Anforderungen des übrigen Bundesrechts Rechnung getragen werde. Würde der Gemeinderat zuerst einen Entscheid fällen und anschliessend einen Planungsbericht verfassen (oder verfassen lassen), müsste dieser unter Umständen zwangsläufig eine undurchdachte und unüberlegte Entscheidung irgendwie rechtfertigen, wäre damit keinesfalls objektiv und würde damit zu einer reinen Farce verkommen. Die gleichen Überlegungen träfen auch auf die Zustimmungserfordernisse der Grundeigentümer zu.