Seite 8 Interessenabwägung gehöre selbstverständlich auch das Einholen des Vorprüfungsberichts, die Ausarbeitung des Planungsberichts sowie die Einholung der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer. Insbesondere die Ausarbeitung des Planungsberichts solle gemäss Art. 47 RPV dafür sorgen, dass der Gemeinderat Klarheit darüber gewinne, ob und wie die Ziele und Grundsätze der Raumplanung berücksichtigt und den Anforderungen des übrigen Bundesrechts Rechnung getragen werde.