Damit liege kein gültiger Gemeinderatsbeschluss bzw. noch überhaupt kein Beschluss vor. Ohne einen Beschluss des Gemeinderats sei es faktisch nicht möglich, dass das Departement Bau und Volkswirtschaft eine rechtsgenügliche Genehmigung dieses Nichtbeschlusses erteile. Selbst wenn aber von einer Beschlussfassung auszugehen wäre, wäre dieser mit so einem schweren Mangel behaftet, dass dieser als nichtig zu betrachten wäre. Das geringfügige Verfahren nach Art. 52 aBauG habe noch vorgesehen, dass der Gemeinderat über eine Zonenplanänderung habe beschliessen können, ohne dass öffentliche Auflagen durchgeführt worden seien.