Der diesbezügliche Mangel sei nicht als schwer zu bezeichnen. Beim Einreichen der Planunterlagen an die Genehmigungsinstanz hätten zudem die Unterschriften der betroffenen Grundeigentümer nach Art. 52 Abs. 1 aBauG vorgelegen. Der angefochtene Entscheid übernehme betreffend Nichtigkeit unreflektiert die Ausführungen des Beigeladenen 1 in der Stellungnahme vom 29. März 2019 (act. 2.6), welche dem Gemeinderat gleichzeitig und erstmals mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt worden sei. Dieser müsste zusammengefasst als willkürlich bezeichnet werden.