45 aBauG kein schwerwiegender Mangel, wenn der Gemeinderat ohne Vorprüfungsbericht entscheide. Dem Gesuch um Umzonung im geringfügigen Verfahren sei mit Vorhandensein des definitiven Plans zugestimmt worden. Wenn nun die Vorinstanz den Plan als Nichtplan bezeichne, gehe dies vollumfänglich fehl. Der Planungsbericht sei beschreibender Natur. Aufgrund der eingereichten Akten sei gegenüber der Genehmigungsinstanz vollumfänglich dargelegt worden, dass der Planungsbericht im Nachgang zum Erlass erstellt worden sei. Der diesbezügliche Mangel sei nicht als schwer zu bezeichnen.