Gestützt auf den rechtskräftigen Teilzonenplan habe auch die Grundeigentümerschaft ein Baugesuch mit entsprechenden Planungskosten eingereicht. Die Nichtigkeit gefährde die Rechtsicherheit nicht nur, sondern stehe vollumfänglich im Widerspruch zu den Erfordernissen betreffend Rechtssicherheit. Der Beigeladene 2 habe den Verfahrensablauf als korrekt bezeichnet. Somit werde bestätigt, dass der allfällige Mangel weder offensichtlich noch leicht erkennbar gewesen sei. Es bestehe nach Art. 45 aBauG kein schwerwiegender Mangel, wenn der Gemeinderat ohne Vorprüfungsbericht entscheide.