Dem Schreiben der Gemeindekanzlei vom 7. Dezember 2015 (act. 2.5) seien die Planunterlagen und der Gemeinderatsbeschluss vom 16. Juni 2015 beigelegt worden. Diese Unterlagen habe die Genehmigungsinstanz als zureichend beachtet. Damit könne von einer Falschbeurkundung keine Rede sein. Der