Ebenfalls fehle der Hinweis, dass der beurkundete Teilzonenplan am 16. Juni 2015 bereits in der Endfassung vorgelegen habe und dass man aufgrund der Aktenlage den Genehmigungsentscheid vom 16. Juni 2015 als ausreichend erachtet habe. Diesbezüglich verweist sie auf die Stellungnahmen des Beigeladenen 2 vom 12. Dezember 2017 (act. 2.3) und ihre eigene Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 (act 2.4) im vorinstanzlichen Verfahren. Es sei der Teilzonenplan, datiert 16. Juni 2015, welcher bei der Beschlussfassung durch den Gemeinderat am 16. Juni 2015 in der Endfassung vorgelegen habe, beurkundet worden. Dem Schreiben der Gemeindekanzlei vom 7. Dezember 2015 (act.