3.2 Der Beschwerdeführerin rügt eine falsche und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Der Umstand, dass die Genehmigungsinstanz (Departement Bau und Volkswirtschaft) das Vorgehen als korrekt bezeichnet habe, fehle sowohl im Sachverhalt wie auch in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Ebenfalls fehle der Hinweis, dass der beurkundete Teilzonenplan am 16. Juni 2015 bereits in der Endfassung vorgelegen habe und dass man aufgrund der Aktenlage den Genehmigungsentscheid vom 16. Juni 2015 als ausreichend erachtet habe.