Die Genehmigung vom 4. Januar 2016 beruhe auf der Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache. In der Stellungnahme von 11. November 2019 (act. 9) macht die Vorinstanz zusätzlich geltend, dass auch ein Laie hätte bemerken sollen, dass mit dem genehmigten Teilzonenplan D etwas nicht stimme. Der Widerspruch zwischen dem angeblichen Planerlass (16.6.2015) und dem Abschluss der Planungsarbeiten (2.11.2015) gehe unmittelbar aus dem Dokument selbst hervor.