Dass der Gemeinderat sich im Rekursverfahren für den Teilzonenplan D ausgesprochen habe, vermöge daran nichts zu ändern. Hinzu komme, dass das Verfahren der geringfügigen Planänderung per 1. Januar 2018 (recte: 2019) geändert worden sei und das Gesetz neu eine öffentliche Auflage in jedem Fall vorschreibe. Die neuen Bestimmungen seien auf laufende Verfahren anwendbar. Der Gemeinderat werde deshalb erst nach Durchführung eine öffentlichen Auflageverfahrens über den Erlass eines Teilzonenplans im Sinne des Entwurfs vom 2. November 2015 beschliessen können. Die Genehmigung vom 4. Januar 2016 beruhe auf der Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache.