3. 3.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass gemäss der Beurkundung durch den damaligen Gemeindepräsidenten und den damaligen Gemeindeschreiber der genehmigte Teilzonenplan D, Parzelle Nr. 0001 am 16. Juni 2015 vom Gemeinderat A. erlassen worden sei. Diese Beurkundung sei offensichtlich unzutreffend. Mit dem Beschluss vom 16. Juni 2015 sei nur in Gutheissung des Planänderungsgesuchs von C. die Ausarbeitung eines entsprechenden Teilzonenplans in Auftrag gegeben worden. Die Voraussetzungen für eine geringfügige Planänderung hätten zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht vorgelegen;