Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten; ein ausdrücklicher Antrag ist nicht erforderlich und eine unterlassene Anfechtung schadet nicht (BGE 138 II 501 E. 3.1; 132 II 342 E. 2.1; 129 I 361 E. 2). Damit war es nicht erforderlich, den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich ein separates aufsichtsrechtliches Verfahren anzuzeigen, zumal die Vorinstanz bereits mit Schreiben vom 13. September 2017 (act. 11.18) an den Gemeinderat A. dessen Beschluss vom 16. Juni 2015 in Frage stellte.