Der Beigeladene 1 war Partei im vorinstanzlichen Verfahren und hat als ehemaliger Rekurrent ein Interesse an der Nichtigkeit des Teilzonenplans D. Der Beigeladene 3 hat als Grundeigentümer der vom Teilzonenplan D betroffenen Parzelle Nr. 0001 ein Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit darin die Nichtigkeit des Teilzonenplans festgestellt wurde. Die Beigeladenen 1 und 3 haben zudem separat ebenfalls Beschwerde erhoben. Ebenfalls in das Verfahren einbezogen wurde das Departement Bau und Volkswirtschaft (im Folgenden: Beigeladener 2), dessen Genehmigungsentscheid vom 4. Januar 2016 durch die Vorinstanz als nichtig eingestuft wurde.