Nach Art. 48 Abs. 1 BauG werden Nutzungspläne durch den Gemeinderat erlassen, womit die Beschwerdeführerin im Bereich der Ortsplanung über Autonomie verfügt. Durch die Feststellung der Nichtigkeit des Genehmigungsentscheids zum Teilzonenplan D, Parzelle Nr. 0001, ist sie in ihrem Aufgabenbereich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.