E. Mit Beschluss vom 13. August 2019 (act. 2.1) trat der Regierungsrat nicht auf den Rekurs ein (Ziff. 1). Gleichzeitig stellte er jedoch fest, dass der Genehmigungsentscheid des Departements Bau und Umwelt vom 4. Januar 2016 betreffend Teilzonenplan D, Parzelle Nr. 0001 nichtig sei (Ziff. 2). F. Dagegen liess die Einwohnergemeinde A., (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch den Gemeinderat, mit Eingabe vom 16. September 2016 (act. 1) Beschwerde beim Obergericht erheben, wobei sie oben erwähntes Rechtsbegehren stellte.