Seite 2 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: Der Beschluss des Regierungsrates RRB-2019-xx vom 13. August 2019 sei bezüglich Dispositiv-Ziffer C./2. aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. c) des Beigeladenen 1: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Beschluss des Regierungsrates RRB-2019-xx vom 13. August 2019 sei bezüglich Dispositiv-Ziffer C.2 (Feststellen der Nichtigkeit) zu bestätigen.