im Einspracheverfahren vermieden werden müssen. Wie die Vorvorinstanz zutreffend festhält, gilt dies jedoch nicht für Vize-Gemeindepräsident F. ______, da sich sein erworbenes Grundstück Nr. 0006 in einer Nichtbauzone befindet, welches somit nicht Bestandteil der strittigen Planungszone bilden kann. 3.7 Unter den gegebenen Umständen erscheint Gemeindepräsident A. ______ im vorliegenden Fall als persönlich befangen im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. d VRPG. Er hätte daher